Die Luftfahrt-Haftpflichtversicherung
Bei einer Versicherung in der Luftfahrt darf nicht auf Standard-Lösungen zurückgegriffen werden, denn nur so kann optimaler Versicherungsschutz gewährleiset sowie Unter- und Überversicherungen vermieden werden. Jedes Risiko gilt es individuell zu betrachten. Gegen das Risiko, eine ungeeignete Luftfahrtversicherung gewählt zu haben, kann man sich nämlich nicht versichern.
Die Pantaenius Haftpflichtversicherungen im ÜberblickCSL-Versicherung
Die CSL-Versicherung (Combined Single Limit) ist eine Kombination aus Halter-Haftpflicht- und Passagier-Haftpflichtversicherung. Die CSL-Versicherung umfasst somit die gesetzliche Haftpflicht des Luftfrachtführers aus dem Gebrauch des Flugzeugs, sowie dessen gesetzliche Haftpflicht, die sich aus der Beförderung von Fluggästen, Gepäck und Fracht an Bord ergibt. Der Vorteil einer CSL Versicherung liegt in der variablen Verwendung der höheren Deckungssumme im Verhältnis zur Halter-Haftpflichtversicherung in einem eventuellen Schadenfall.
Halter-Haftpflichtversicherung
Eine Halter-Haftpflichtversicherung ist eine gesetzliche Pflichtversicherung.
Im Versicherungsschutz enthalten ist zunächst einmal die gesetzliche Haftpflicht bei Gebrauch des versicherten Luftfahrzeugs. Des Weiteren umfasst dieser die persönliche Haftpflicht aller an der Führung, Bedienung und Kontrolle des Fahrzeugs beteiligten Personen. Ebenso bietet die Halter-Hafpflichtversicherung Schutz bei Schadensersatzansprüchen Dritter am Boden, welche infolge gesetzlicher Bestimmungen erhoben werden. Die Berechtigung der Ansprüche wird dann vom Haftpflichtversicherer geprüft.
Nicht im Versicherungsschutz der Halter-Haftpflichtversicherung enthalten sind Haftpflichtansprüche infolge von Personen- oder Sachschäden der Passagiere/Insassen. Hier käme wiederum die Passagier-Haftpflichtversicherung ins Spiel.
Passagier-Haftpflichtversicherung
Die Passagierhaftpflichtversicherung (auch Luftfrachtführer-Haftpflichtversicherung genannt) schützt den Luftfrachtführer/Piloten vor berechtigten und unberechtigten Ansprüchen geschädigter Passagiere oder deren Hinterbliebene. Dieser Versicherungsschutz umfasst Passagierschäden, Gepäckschäden und Verspätungsschäden.
Die Passagier-Haftpflichtversicherung ist bei der Beförderung von Personen (auch wenn die Passagiere unentgeltlich mitfliegen) gesetzlich vorgeschrieben.
IM LUFTFAHRZEUG PASSAGIERE VERSICHERN
Kommen Sie gerne auf uns zu, sofern Sie eine höhere als die gesetzlich vorgeschriebene Deckungssumme für die Passagier-Haftpflichtversicherung benötigen.
Haftpflicht-Kriegsversicherung
Schäden, die unter anderem mit Krieg oder Terrorereignissen zusammenhängen, sind im Rahmen der Haftpflicht-Versicherung bis zur gesetzlichen Mindestdeckungssumme enthalten. Oft empfiehlt sich sich die Deckungssumme auf die volle Versicherungssumme anzupassen, gerade wenn Sie viel auf der Welt unterwegs sind. Gerne beraten wir Sie hier weitergehend.
Haftpflichtversicherung für Flugplatz und Landeplatz
Die gesetzliche Haftpflichtversicherung gilt für Landeplätze jeglicher Art, die aus dem Besitz, der Unterhaltung bzw. dem Betrieb von Lande-, Hubschrauber- oder Flugplätzen einem Maximalgewicht von bis zu 5.700 Kilogramm resultiert. Die persönliche Haftpflicht des diensthabenden Flugleiters ist in dieser Haftpflichtversicherung eingeschlossen sowie auch die des Startleiters, der vom Flugplatzhalter und von der Luftfahrtbehörde bestätigt worden ist. Die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten gemachten Schadenersatzansprüche werden über die Landeplatz-Haftpflichtversicherung bzw. die Fluggelände-Haftpflichtversicherung abgedeckt.
Fluglehrer-Haftpflichtversicherung
Bei einem Schulungsflug gilt der Schüler nicht als Fluggast und ist somit auch nicht über eine CSL oder Passagier-Haftpflichtversicherung abgesichert. So sollten Fluglehrer (FI) und Prüfer (FE) – ob freiberuflich oder in gewerblichen Flugschulen tätig – eine entsprechende Haftpflichtversicherung abschließen für den Fall eines Flugunfalls, bei dem dem Fluglehrer schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden kann und der Flugschüler Ansprüche und/oder Schmerzensgeld geltend macht.
Schäden am Ausbildungsluftfahrzeug selbst sind jedoch aus dieser speziellen Luftfahrt-Haftpflichtversicherung ausgeschlossen.
Veranstalter-Haftpflichtversicherung
Die Haftpflichtversicherung für Veranstalter im Bereich der Luftfahrt schützt den Veranstalter gegen Haftpflichtansprüche Dritter. Sie deckt die gesetzliche Haftung für Personen- und Sachschäden aus der Vorbereitung bzw. Durchführung öffentlicher Luftfahrtveranstaltungen. Der Versicherungsschutz umfasst auch die Besucher der Veranstaltung. Fast alle Luftfahrtveranstaltungen sind genehmigungspflichtig. Dazu zählen zum Beispiel auch Flugplatzfeste oder Flugtage. Bei Flugvorführungen von Militärjets müssen Sie als Veranstalter gleichfalls einen entsprechenden Versicherungsschutz nachweisen.
Vereinshaftpflichtversicherung
Als Verein wollen Sie selbstverständlich auf der sicheren Seite sein, falls es mal zu Personen- oder Sachschäden bei Ihnen kommt. Dafür eignet sich eine Haftpflicht-Vereinsversicherung. Damit sichern Sie sich effektiv gegenüber Schadensersatzansprüchen Dritter ab. Auf Wunsch können auch Vermögensschäden mitversichert werden.
Umwelt-Haftpflichtversicherung (UHV)
Eine UHV ergänzt die betriebliche Haftpflichtversicherung. Mit der UHV versichern Sie Haftpflicht-Schadensansprüche durch Umwelteinwirkungen.
Produkthaftpflichtversicherung
Als Luftfahrtunternehmen, Zulieferer der Luftfahrtindustrie, Luftfahrttechnischer Betrieb, Instandhaltungsbetrieb für Luftfahrzeuge oder Händler von Flugzeugen benötigen Sie eine Produkthaftpflichtversicherung. Mit einer Produkthaftpflichtversicherung sind Sie als Unternehmen gegenüber Personen- oder Sachschäden versichert, die beim Herstellen und Liefern von Produkten sowie durch das Ausführen von Arbeiten oder Dienstleistungen entstehen. Eventuelle Schadenersatzansprüche können so hoch sein, dass die Existenz Ihres Unternehmens bedroht sein kann.
Obhutshaftpflichtversicherung
Wenn fremde Luftfahrzeuge in Obhut genommen werden, sei es um an ihnen zu arbeiten oder sie zwischen Einkauf und Verkauf temporär unterzubringen, ist die Obhutshaftpflichtversicherung unerlässlich. So sollten Luftfahrttechnische Betriebe sowie auch Flugzeughändler oder andere Unternehmen (z.B. Flughafendienstleister) diese Versicherung vorweisen können.
Betriebshaftpflichtversicherung
Eine Betriebshaftpflichtversicherung ist dann sinnvoll oder sogar verpflichtend, wenn Sie zu den Gewerbetreibenden, Handwerkern, Freiberuflern oder industriellen Unternehmen zählen.
Berufs-Haftpflichtversicherung
Wenn Sie zu den Händlern im Luftfahrtbereich zählen, Sachverständige sind oder einem CAMO-Betrieb (steht für Continuing Airworthiness Management Organisation) angehören, sollten Sie eine Berufs-Haftpflichtversicherung vorweisen. Diese deckt u.a. auch Vermögensschäden ab.
Haftpflichtversicherung für Bodenabfertigung (BADV)
Als Dienstleister für die Bodenabfertigung an Flughäfen müssen Sie eine Luftfahrt-Haftpflichtversicherung nachweisen. Nach §3 der Bodenabfertigungsverordnung (BADV) ist der Abschluss einer Luftfahrt-Haftpflichtversicherung für alle Dienstleister an Flughäfen (Bodenabfertigungsdienste) Pflicht. Zu diesen Dienstleistern zählen beispielsweise die Verantwortlichen für die Überwachung, Gepäckabfertigung, Postabfertigung oder für die Reinigung.
CSL-Versicherung
Die CSL-Versicherung (Combined Single Limit) ist eine Kombination aus Halter-Haftpflicht- und Passagier-Haftpflichtversicherung. Die CSL-Versicherung umfasst somit die gesetzliche Haftpflicht des Luftfrachtführers aus dem Gebrauch des Flugzeugs, sowie dessen gesetzliche Haftpflicht, die sich aus der Beförderung von Fluggästen, Gepäck und Fracht an Bord ergibt. Der Vorteil einer CSL Versicherung liegt in der variablen Verwendung der höheren Deckungssumme im Verhältnis zur Halter-Haftpflichtversicherung in einem eventuellen Schadenfall.
Halter-Haftpflichtversicherung
Eine Halter-Haftpflichtversicherung ist eine gesetzliche Pflichtversicherung.
Im Versicherungsschutz enthalten ist zunächst einmal die gesetzliche Haftpflicht bei Gebrauch des versicherten Luftfahrzeugs. Des Weiteren umfasst dieser die persönliche Haftpflicht aller an der Führung, Bedienung und Kontrolle des Fahrzeugs beteiligten Personen. Ebenso bietet die Halter-Hafpflichtversicherung Schutz bei Schadensersatzansprüchen Dritter am Boden, welche infolge gesetzlicher Bestimmungen erhoben werden. Die Berechtigung der Ansprüche wird dann vom Haftpflichtversicherer geprüft.
Nicht im Versicherungsschutz der Halter-Haftpflichtversicherung enthalten sind Haftpflichtansprüche infolge von Personen- oder Sachschäden der Passagiere/Insassen. Hier käme wiederum die Passagier-Haftpflichtversicherung ins Spiel.
Passagier-Haftpflichtversicherung
Die Passagierhaftpflichtversicherung (auch Luftfrachtführer-Haftpflichtversicherung genannt) schützt den Luftfrachtführer/Piloten vor berechtigten und unberechtigten Ansprüchen geschädigter Passagiere oder deren Hinterbliebene. Dieser Versicherungsschutz umfasst Passagierschäden, Gepäckschäden und Verspätungsschäden.
Die Passagier-Haftpflichtversicherung ist bei der Beförderung von Personen (auch wenn die Passagiere unentgeltlich mitfliegen) gesetzlich vorgeschrieben.
IM LUFTFAHRZEUG PASSAGIERE VERSICHERN
Kommen Sie gerne auf uns zu, sofern Sie eine höhere als die gesetzlich vorgeschriebene Deckungssumme für die Passagier-Haftpflichtversicherung benötigen.
Haftpflicht-Kriegsversicherung
Schäden, die unter anderem mit Krieg oder Terrorereignissen zusammenhängen, sind im Rahmen der Haftpflicht-Versicherung bis zur gesetzlichen Mindestdeckungssumme enthalten. Oft empfiehlt sich sich die Deckungssumme auf die volle Versicherungssumme anzupassen, gerade wenn Sie viel auf der Welt unterwegs sind. Gerne beraten wir Sie hier weitergehend.
Haftpflichtversicherung für Flugplatz und Landeplatz
Die gesetzliche Haftpflichtversicherung gilt für Landeplätze jeglicher Art, die aus dem Besitz, der Unterhaltung bzw. dem Betrieb von Lande-, Hubschrauber- oder Flugplätzen einem Maximalgewicht von bis zu 5.700 Kilogramm resultiert. Die persönliche Haftpflicht des diensthabenden Flugleiters ist in dieser Haftpflichtversicherung eingeschlossen sowie auch die des Startleiters, der vom Flugplatzhalter und von der Luftfahrtbehörde bestätigt worden ist. Die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten gemachten Schadenersatzansprüche werden über die Landeplatz-Haftpflichtversicherung bzw. die Fluggelände-Haftpflichtversicherung abgedeckt.
Fluglehrer-Haftpflichtversicherung
Bei einem Schulungsflug gilt der Schüler nicht als Fluggast und ist somit auch nicht über eine CSL oder Passagier-Haftpflichtversicherung abgesichert. So sollten Fluglehrer (FI) und Prüfer (FE) – ob freiberuflich oder in gewerblichen Flugschulen tätig – eine entsprechende Haftpflichtversicherung abschließen für den Fall eines Flugunfalls, bei dem dem Fluglehrer schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden kann und der Flugschüler Ansprüche und/oder Schmerzensgeld geltend macht.
Schäden am Ausbildungsluftfahrzeug selbst sind jedoch aus dieser speziellen Luftfahrt-Haftpflichtversicherung ausgeschlossen.
Veranstalter-Haftpflichtversicherung
Die Haftpflichtversicherung für Veranstalter im Bereich der Luftfahrt schützt den Veranstalter gegen Haftpflichtansprüche Dritter. Sie deckt die gesetzliche Haftung für Personen- und Sachschäden aus der Vorbereitung bzw. Durchführung öffentlicher Luftfahrtveranstaltungen. Der Versicherungsschutz umfasst auch die Besucher der Veranstaltung. Fast alle Luftfahrtveranstaltungen sind genehmigungspflichtig. Dazu zählen zum Beispiel auch Flugplatzfeste oder Flugtage. Bei Flugvorführungen von Militärjets müssen Sie als Veranstalter gleichfalls einen entsprechenden Versicherungsschutz nachweisen.
Vereinshaftpflichtversicherung
Als Verein wollen Sie selbstverständlich auf der sicheren Seite sein, falls es mal zu Personen- oder Sachschäden bei Ihnen kommt. Dafür eignet sich eine Haftpflicht-Vereinsversicherung. Damit sichern Sie sich effektiv gegenüber Schadensersatzansprüchen Dritter ab. Auf Wunsch können auch Vermögensschäden mitversichert werden.
Umwelt-Haftpflichtversicherung (UHV)
Eine UHV ergänzt die betriebliche Haftpflichtversicherung. Mit der UHV versichern Sie Haftpflicht-Schadensansprüche durch Umwelteinwirkungen.
Produkthaftpflichtversicherung
Als Luftfahrtunternehmen, Zulieferer der Luftfahrtindustrie, Luftfahrttechnischer Betrieb, Instandhaltungsbetrieb für Luftfahrzeuge oder Händler von Flugzeugen benötigen Sie eine Produkthaftpflichtversicherung. Mit einer Produkthaftpflichtversicherung sind Sie als Unternehmen gegenüber Personen- oder Sachschäden versichert, die beim Herstellen und Liefern von Produkten sowie durch das Ausführen von Arbeiten oder Dienstleistungen entstehen. Eventuelle Schadenersatzansprüche können so hoch sein, dass die Existenz Ihres Unternehmens bedroht sein kann.
Obhutshaftpflichtversicherung
Wenn fremde Luftfahrzeuge in Obhut genommen werden, sei es um an ihnen zu arbeiten oder sie zwischen Einkauf und Verkauf temporär unterzubringen, ist die Obhutshaftpflichtversicherung unerlässlich. So sollten Luftfahrttechnische Betriebe sowie auch Flugzeughändler oder andere Unternehmen (z.B. Flughafendienstleister) diese Versicherung vorweisen können.
Betriebshaftpflichtversicherung
Eine Betriebshaftpflichtversicherung ist dann sinnvoll oder sogar verpflichtend, wenn Sie zu den Gewerbetreibenden, Handwerkern, Freiberuflern oder industriellen Unternehmen zählen.
Berufs-Haftpflichtversicherung
Wenn Sie zu den Händlern im Luftfahrtbereich zählen, Sachverständige sind oder einem CAMO-Betrieb (steht für Continuing Airworthiness Management Organisation) angehören, sollten Sie eine Berufs-Haftpflichtversicherung vorweisen. Diese deckt u.a. auch Vermögensschäden ab.
Haftpflichtversicherung für Bodenabfertigung (BADV)
Als Dienstleister für die Bodenabfertigung an Flughäfen müssen Sie eine Luftfahrt-Haftpflichtversicherung nachweisen. Nach §3 der Bodenabfertigungsverordnung (BADV) ist der Abschluss einer Luftfahrt-Haftpflichtversicherung für alle Dienstleister an Flughäfen (Bodenabfertigungsdienste) Pflicht. Zu diesen Dienstleistern zählen beispielsweise die Verantwortlichen für die Überwachung, Gepäckabfertigung, Postabfertigung oder für die Reinigung.