Information zu Kautionsversicherungen
18.02.2022
Dieser Überblick informiert über die Thematik der Kautionsversicherung sowie Mängelhaftungs- und Vertragserfüllungsbürgschaften.
Zuerst erschienen in der Bauaktuell, Ausgabe Q4/2021.
Viele Bauaufträge haben die Besonderheit, dass Bürgschaften gestellt werden müssen, sei es vor Auftragsbeginn (z.B. Vertragserfüllungsbürgschaft) oder nach Fertigstellung des Auftrags (z.B. Mängelhaftungsbürgschaft). Diese vertragliche Verpflichtung wird oft im Eifer des Gefechts als letzter Punkt des Bauvertrages gesehen und man gelangt in Zeitdruck, eine entsprechende Vereinbarung vorzulegen.
Kautionsversicherer als Bürgschaftsgeber
Die zu stellende Sicherheitsleistung, der sogenannte Sicherheitseinbehalt, soll den Bauherrn vor Verlusten schützen. Der § 17 VOB/B beschreibt die Richtlinien zu der Thematik. Die Sicherheitsleistung kann durch Hinterlegung von Geld aber auch durch eine Bürgschaft geleistet werden. Der Bürge, z.B. als Kreditinstitut oder Kreditversicherer, muss vom Auftraggeber als tauglich anerkannt sein.
Kreditversicherer benötigen zur Ausübung ihrer Tätigkeit eine Zulassung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistung (BaFin) und werden auch von dieser in ihrer Tätigkeit überwacht. Bei der Kautionsversicherung handelt es sich um eine Form der Kreditversicherung. Der Versicherer übernimmt für den Versicherungsnehmer, je nach Vertragsgestaltung, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Haftungserklärungen. Hierüber kann also ein Bauunternehmer die dem Auftraggeber vertraglich geschuldeten Ansprüche in Form einer Bürgschaft absichern lassen.
Mängelhaftungsbürgschaft
Die Mängelhaftungsbürgschaft, oft auch noch als „Gewährleistungsbürgschaft“ bezeichnet, dient der Absicherung von Mängelansprüchen des Auftraggebers nach der Abnahme der Werkleistung. Der Unternehmer kann hierüber den, zum Zwecke der Sicherung vor Mängeln oder unsachgemäßer Ausführung der vereinbarten Leistung, einbehaltenen Betrag von üblicherweise 3-5% der Auftragssumme durch eine Bürgschaftsurkunde beim Auftraggeber ablösen und die Auszahlung des gesamten Rechnungsbetrags verlangen. Der Sicherheitseinbehalt fällt somit weg.
Sicherheiten für die Mängelhaftung müssen ausdrücklich vertraglich vereinbart sein und können nur dann verlangt werden, da die Bürgschaft streng akzessorisch dem Werkvertrag folgt. Durch eine unbefristete Mängelhaftungsbürgschaft wird die Verjährungsfrist von Mängelansprüchen nicht beeinträchtigt. Je nach Vertragsgrundlage liegt diese bei 4 Jahren (§ 13 Nr. 4 VOB/B) oder 5 Jahren (§ 634a BGB). Die rechtliche Grundlage für den Werkvertrag ergibt sich aus §§ 631 ff. BGB. Zu beachten gilt auch der § 17 Absatz 8 Nr. 2 VOB/B, wonach der Auftraggeber eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche nach zwei Jahren zurück zu geben hat, sofern kein anderer Rückgabezeitpunkt vereinbart worden ist.
Vertragserfüllungsbürgschaft
Die Vertragserfüllungsbürgschaft sichert während des Leistungszeitraums bis zur Verjährung der Mängelansprüche sämtliche aus dem geschlossenen Werkvertrag resultierende Verpflichtungen des Auftragnehmers gegenüber seinem Auftraggeber ab. In dieser Bürgschaft können sowohl Ansprüche nach BGB als auch nach VOB/B abgesichert werden. Auch die Vertragserfüllungsbürgschaft muss, wie die Mängelhaftungsbürgschaft, vertraglich vereinbart werden, da die Bürgschaft auch hier streng akzessorisch dem Werkvertrag folgt. Nach Ablauf der Gewährleistungszeit ist der Auftraggeber verpflichtet, die Bürgschaftsurkunde an den Auftragnehmer zurück zu geben.
In einzelnen Fälle kann, wenn vertraglich so vereinbart, die Vertragserfüllungsbürgschaft nach Abnahme der Bauleistung durch eine Mängelhaftungsbürgschaft abgelöst werden. In diesem Fall umfasst die Vertragserfüllungsbürgschaft nicht den Gewährleistungszeitraum. Besonders vor dem Hintergrund des doch erheblichen Unterschieds zwischen den abzusichernden Beträgen (3-5% der Auftragssumme in der Mängelhaftungsbürgschaft und meist 10% in der Vertragserfüllungsbürgschaft), ebenso der Sicherungszwecke als solcher, kann dies eine sinnvolle Differenzierung sein.
Kautionsversicherung
Nach Bonitätsprüfung genehmigt der Kreditversicherer einen Avalrahmen in einem Kautionsversicherungsvertrag, welcher auch eine Streuung je Einzelbürgschaft festlegt. Sofern der Bürgschaftsbedarf den durch die Bonitätsprüfung genehmigten Rahmen übersteigt, so kann durch Stellung von Sicherheiten (bspw. Rückbürgschaft über ein Kreditinstitut oder Hinterlegung über ein Festgeldkonto) dieser angehoben werden. Aus dem genehmigten Avalrahmen kann eine Bürgschaft beantragt werden. Dies erfolgt zumeist bereits über ein digitales Portal der Versicherer, sodass zwischen Antrag und Ausstellung der Urkunde nur wenige Tage vergehen.
Wenn der Auftraggeber ein Sonderformular für den Bürgschein verlangt, so muss dieses im Vorlauf immer gründlich geprüft werden. Bei Inanspruchnahme einer Bürgschaft leistet der Versicherer die Zahlung, sofern der Anspruchsteller einen berechtigten Anspruch schlüssig und nachvollziehbar darlegen kann. Sollte der Anspruch zu Unrecht geltend gemacht werden oder von Seiten des Versicherungsnehmers / Unternehmers Einwände erhoben werden, wird die Zahlung abgelehnt. In diesem Fall ist der Versicherungsnehmer verpflichtet innerhalb einer gesetzten Frist mittels einer „negativen Feststellungsklage“ gerichtlich die Nichtigkeit des Anspruchs bestätigen zu lassen. Ausgezahlte Bürgschaften sind von dem Versicherungsnehmer an den Kautionsversicherer zu erstatten.
Kautionsversicherung oder Bankbürgschaft
Ähnlich einer Bankbürgschaft bewahrt sich der Unternehmer durch eine Kautionsversicherung Liquidität. Die Kautionsversicherung hat gegenüber einer Bankbürgschaft darüber hinaus den Vorteil, dass mehrere Bürgschaften über den Bürgschaftsrahmen in einem Vertrag zusammengefasst werden können, die Avalzinskosten meist geringer ausfallen, keine Belastung der Kreditlinie erfolgt und üblicherweise keine zusätzlichen Sicherheiten hinterlegt werden müssen.
Kreditversicherer bieten über ihre Portale einfache Tools zur Beantragung, Übersicht und Auswertung der bestehenden Bürgschaften, wodurch deren Management vereinfacht wird und unnötig gebundene Ressourcen vermieden werden. Als Bauspezialmakler bringt PANTAENIUS umfangreiche Erfahrung im Bereich Bürgschaften in der Baubranche mit. Seien auch Sie mit unserem Risikomanagement immer auf der „Haben“ Seite.
PANTAENIUS Versicherungsmakler GmbH
Fachbereich Bau
Hamburg, Kiel, Düsseldorf, München
www.pantaenius.eu/bauwirtschaft
Autor
Christian Matthiessen
PANTAENIUS