„Balkonkraftwerke“ - mit Mini-Photovoltaikanlagen zur privaten Energiewende
25.10.2024
Mit dem „Solarpaket I“ hat die Bundesregierung im Mai 2023 den Weg für Balkonkraftwerke und andere Photovoltaikanlagen entscheidend vereinfacht. Anlagen bis zu 800 Watt dürfen seither betrieben werden, ohne dass eine Anmeldung beim Netzbetreiber erforderlich ist. Diese Neuregelung hat dem Trend zu sogenannten Balkonkraftwerken weiter Auftrieb gegeben – einer kleinen, aber effizienten Lösung zur Stromerzeugung für den Eigenbedarf. Doch was genau steckt hinter dieser Technik?
Was ist ein Balkonkraftwerk?
Balkonkraftwerke bestehen aus einem oder wenigen Solarmodulen, einem Wechselrichter, einer Anschlussleitung und einem Stecker zur Verbindung mit dem heimischen Stromnetz. Durch ihre unkomplizierte Handhabung und überschaubaren Kosten erfreuen sich die Mini-Solaranlagen zur Stromerzeugung für den Eigenbedarf zunehmender Beliebtheit – sowohl bei Mietern als auch bei Eigentümern von Wohnungen. Laut Bundesnetzagentur gibt es in Deutschland mittlerweile weit mehr als 500.000 Balkonkraftwerke.
Rechtliche Klarheit: Das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart
Mit der hohen Nachfrage der Balkonkraftwerke geht auch die Frage einher: Darf ein Wohnungseigentümer eine Installation durch den Mieter verweigern? Diese Frage hat das Amtsgericht Stuttgart im Jahr 2024 aufgegriffen (Aktenzeichen 37 C 2283/20).
Das Urteil fiel zugunsten der Mieter aus: Das Gericht urteilte, dass der Wohnungsmieter den Wohnungseigentümer zwar um Erlaubnis fragen muss, dieser die Zustimmung jedoch nicht versagen darf. Begründet wurde dies für den vorliegenden Fall mit der fachgerechten Installation und der nicht beeinträchtigten Optik des Gebäudes durch die bauliche Maßnahme.
Gesetzliche Entwicklungen: Privilegierte bauliche Veränderungen
Auch der Gesetzgeber reagiert auf die veränderten Gegebenheiten: So sollen laut Gesetzentwurf „Steckersolargeräte“ in den Katalog der sogenannten privilegierten baulichen Veränderungen in § 20 Absatz 2 WEG aufgenommen werden. Das hat zur Folge, dass Wohnungseigentümer von der Eigentümergemeinschaft künftig die Gestattung der Installation eines „Steckersolargeräts“ verlangen können. Was das „Wie“ der Installation anbelangt, so bleibt es dabei, dass die Wohnungseigentümer darüber im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung zu beschließen haben.
Versicherungsschutz für Balkonkraftwerke: Was ist zu beachten?
Balkonkraftwerke sind im Vergleich zu großen Photovoltaikanlagen kostengünstig, erfordern aber dennoch eine gewisse Anfangsinvestition. Zudem besteht das Risiko, dass die Anlage durch Sturm oder andere Wetterereignisse beschädigt wird. Die gute Nachricht: Eine spezielle Photovoltaikversicherung ist für Balkonkraftwerke in der Regel nicht notwendig. Nicht fest installierte, transportable Anlagen zählen häufig zum Wohnungsinventar und können über die Hausratversicherung, insbesondere, wenn es sich um das Eigentum von Mietern handelt, abgesichert werden.
Es ist jedoch ratsam, beim eigenen Versicherungsanbieter nachzufragen, wie Balkonkraftwerke im Vertrag behandelt werden, da einige Hausratversicherer nur ausgewählte Schadenfälle versichern, Entschädigungsgrenzen definieren oder solche Anlagen möglicherweise gänzlich vom Versicherungsschutz ausschließen.
Aber auch bei vielen Immobilienbesitzern sind Balkonkraftwerke inzwischen gefragt. Sind die Mini-Solaranlagen fest mit dem Gebäude oder Dach verbunden, ist eine Mitversicherung über die Wohngebäudeversicherung zu prüfen.
Informieren Sie uns daher bitte rechtzeitig über die Anschaffung und Installation eines Balkonkraftwerkes durch den Wohnungseigentümer. Insbesondere über unsere Rahmenvertragspartner können wir in vielen Fällen unkomplizierte Versicherungslösungen bieten, denn wir verfolgen die Marktentwicklungen genau und arbeiten stetig an der Weiterentwicklung unserer Versicherungskonzepte.